Steuererklärung: Wann sie für Studierende wirklich sinnvoll ist
Schon Studierende können sich mithilfe einer Steuererklärung Geld vom Staat zurückholen. Ganz so einfach, wie es klingt, ist die Realität leider nicht. MADS liefert einen Überblick, wer die besten Chancen für Rückzahlungen im Studium hat und wie der Prozess genau abläuft.
Werbeanzeigen für kostenlose Steuerseminare und reißerische Artikel versprechen, dass schon Studierende riesige Geldmengen von der Steuer zurückholen können. In der Realität gibt es allerdings viele Dinge, die beachtet werden müssen und die dem Geldfluss im Weg stehen.
Grundsätzlich können Studierende Ausgaben, die im weitesten Sinne mit ihrem Studium zu tun haben, von der Steuer absetzten: Semesterbeiträge, Lehrbücher und Fahrtkosten, aber auch Laptops und Wohnungskosten. Da sich diese Ausgaben über das Jahr hinweg deutlich summieren, kann es sich definitiv lohnen, eine Steuererklärung abzugeben.
Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium
Doch: Was Steuererklärungen angeht, ist Studium nicht gleich Studium. Es muss etwa zwischen Erst- und Zweitstudium unterschieden werden. Im Erststudium beziehungsweise der Erstausbildung befinden sich alle, die zum ersten Mal ein Bachelor-Studium, eine erstmalige Berufsausbildung oder ähnliches absolvieren. Auch ein weiterführender Masterstudiengang oder ein neuer Bachelor nach abgebrochenem ersten Studiengang gehören dazu.
Zum Zweitstudium oder zur Zweitausbildung gehören diejenigen, die bereits eine abgeschlossene Erstausbildung haben. Dazu gehören zusätzliche Studiengänge oder Berufsausbildung, bei denen man bereits ein erstes Zeugnis in der Tasche hat. Aber auch Bachelor-Studierende, die zuvor bereits eine Berufsausbildung durchlaufen haben, gehören dazu. Kurzausbildungen zum Rettungssanitäter oder Flugbegleiter zählen ebenfalls.
Zweitstudierende haben es einfacher
Warum ist dieser Unterschied wichtig? Zweitstudierende haben es viel einfacher, ihre Kosten von der Steuer abzusetzen. Studierende im Erststudium können ihre Ausgaben nämlich nur über Sonderkosten von der Steuer absetzten. Bis zu 6000 Euro können so theoretisch zurückgeholt werden – allerdings nur, wenn man in diesem Jahr auch Steuern gezahlt hat. Das heißt, wenn keine oder nur Einkünfte bis zum Grundfreibetrag erzielt wurden, müssen die Kosten für das Studium ganz allein getragen werden. Der Grundfreibetrag liegt im Moment bei 10.908 Euro pro Jahr – bis zu dieser Grenze müssen keine Einkommenssteuern gezahlt werden. Im Erststudium gilt also: Wer keine Steuern zahlt, kann auch nichts von der Steuer absetzen.
Deutlich besser sieht es im Zweitstudium aus. Hier werden studienbedingte Ausgaben als Werbungskosten angesehen. Es gibt keinen Höchstbetrag und Steuern müssen im jeweiligen Jahr auch nicht gezahlt worden sein. Trotzdem können die Kosten vom Staat zurückgefordert werden. Die Studienkosten können mithilfe einer Steuererklärung bis zu sieben Jahre lang als Verlustvortrag gespeichert werden. Diese können dann ab dem Punkt steuerlich geltend gemacht werden, ab dem auch Steuern gezahlt werden – bei Berufseintritt beispielweise. Da dies als freiwillige Steuererklärung gilt, kann sie noch bis zu vier Jahre im Nachhinein eingereicht werden.
Welche Kosten können abgesetzt werden?
Es gilt: Bei jeder Quittung zweimal überlegen, ob diese nicht vielleicht doch mit dem Studium zu tun haben könnte. Die häufigsten Ausgaben beinhalten beispielsweise:
- Büromaterial und -einrichtung
- Fahrtkosten
- Unterkunft (falls diese als Erstwohnsitz eingetragen ist)
- Semester-/Klausurbeiträge
- Exkursionen und Reisen, die mit dem Studium zusammenhängen
Lohnt sich eine Steuererklärung nun wirklich?
Vor allem im Zweitstudium ist es definitiv sinnvoll, sich die Arbeit zu machen und eine Steuererklärung abzugeben, da diese Ausgaben als Verlustvortrag in die Folgejahre mitgenommen werden können. Im Erststudium bringt der Aufwand nur etwas, wenn bereits Steuern gezahlt werden, beispielsweise durch einen gut bezahlten Werksstudenten- oder Ferienjob – ansonsten kann leider auch nichts vom Staat zurückgefordert werden.
Von Lotte Tegethoff
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